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Machnig: CDU darf sich bei Mindestlohn nicht hinter FDP verstecken

Veröffentlicht am 11.09.2012 in Arbeit
 

Vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um die Einführung eines flächen-deckenden gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland hat Thüringens Wirtschafts- und Arbeitsminister Matthias Machnig die CDU auf Bundesebene aufgefordert, sich nicht hinter der FDP zu verstecken. „Die CDU muss jetzt Farbe bekennen“, sagte Machnig. Es reiche nicht aus, wenn sich die Bundesregierung mit der Blockade durch den kleineren Koalitionspartner einrichte. „Die entscheidende Frage lautet doch: Ist die Bundesregierung bei einem entscheidenden Thema wie dem Mindestlohn handlungsfähig oder nicht“, so der stellvertretende Landesvorsitzende der Thüringer SPD.

Die Thüringer Landesregierung hatte am Vormittag einen Gesetzentwurf zur Einführung eines flächendeckenden, bundesweit einheitlichen Mindestlohns beschlossen. Dieser soll nun kurzfristig in den Bundesrat und darüber dann auch in den Bundestag eingebracht werden. „Jetzt kann die CDU Führungsstärke zeigen und beweisen, dass sie sich tatsächlich für einen deutschlandweit einheitlichen Mindestlohn einsetzt“, sagte Matthias Machnig. „Wir wollen Vorfahrt für gute Arbeit und gute Löhne“, so Machnig weiter. „Menschen, die in Vollzeit arbeiten, müssen davon auch leben können. Wir brauchen deshalb eine Haltelinie nach unten, die den Beschäftigten in Deutschland ein existenzsicherndes Einkommen garantiert.“ Dafür werde sich Thüringen einsetzen. „Damit bringen wir endlich Bewegung in die festgefahrene Mindestlohndebatte in Deutschland.“ Die zentralen Eckpunkte des Thüringer Mindestlohngesetzentwurfes:
  • Das Verfahren zur Festsetzung eines allgemein verbindlichen Mindestlohnes wird durch Bundesrecht festgelegt. Es wird für Arbeitgeber die Verpflichtung geschaffen, mindestens den durch das Verfahren festgelegten Betrag zu zahlen. Dies gilt für alle Beschäftigten.
  • Der allgemein verbindliche Mindestlohn gilt bundeseinheitlich für alle Branchen. Tarifverträge, die Vergütungen unterhalb des Mindestlohns enthalten, sind innerhalb einer Übergangsfrist von einem Jahr anzupassen. Geschieht dies nicht, gilt der Mindestlohn.
  • Die Festsetzung des Mindestlohnes erfolgt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung.
  • Die Kommission macht einen Vorschlag für die Höhe eines Mindestlohnes.
  • Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Für den Fall, dass keine Einigung in der vorgegebenen Frist erzielt wird, wird ein Schlichter eingesetzt.
  • Die Mindestlohnkommission wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen. Sie besteht aus insgesamt vierzehn Personen mit jeweils einem Stellvertreter und setzt sich paritätisch zusammen aus je sieben Mitgliedern, die auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften) berufen werden. Sie können Wissenschaftler hinzuziehen. Die Kommissionsmitglieder sind nicht an Vorgaben und Weisungen gebunden.
  • In der Begründung werden der Kommission unterschiedliche Orientierungsgrößen für einen flächendeckenden Mindestlohn vorgeschlagen. Hierzu gehören die Pfändungsfreigrenze nach § 850f der Zivilprozessordnung; die Regelleistungen nach SGB II (Hartz IV); die Armutsschwelle in Höhe von 50 Prozent des durchschnittlichen Bruttolohns; die Europäische Sozialcharta, die 60 Prozent des durchschnittlichen Nettolohns vorsieht; ein Mindestlohn von 8,50 Euro.

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